Zusatzbestimmungen und Vertragsbedingungen für KEVOX Up-to-Date-Service Stand: Juni 2017

1. Anwendungsbereich

1.1. Der Kunde hat eine oder mehrere KEVOX-Lizenzen per gesondertem Vertrag erworben (Miete oder Kauf). Die hier genannten Zusatzbestimmungen und Vertragsbedingungen für den KEVOX Up-to-Date-Service (Servicevertrag) regeln die Pflege der KEVOX Software auf Basis der erworbenen Lizenzhöhe, der erworbenen Module und Funktionen.

1.2. Die hier genannten Servicezusatzbedingungen ergänzen die AGB der KEVOX. Im Falle hier nicht aufgeführter Bestimmungen oder bei Widersprüchen zwischen den Servicezusatzbedingungen und den KEVOX AGB zählen stets die KEVOX AGB.

1.3. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

2. Leistungen

2.1. Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungspflichten übernimmt KEVOX in folgenden Punkten die Softwarepflege: - Lieferung der jeweils aktuellen KEVOX-Version mittels Updates und Upgrades, durch bereitgestellte Downloads - Beratung und Unterstützung bei Softwareproblemen - Kostenlose Kurzberatung zu anwendungsspezifischen Fragen in Form von telefonischem Support oder per E-Mail

2.2. Softwarepflegeleistungen beziehen sich ausschließlich auf die KEVOX-Software sowie sämtliche Erweiterungen, Module und Funktionen. Produkte Dritter sind nicht Bestandteil der Softwarepflege. Optional kann der Kunde jedoch zusätzliche Dienstleistungen bei KEVOX in Auftrag geben (z. B. Installationsunterstützung). Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten und können der aktuellen Preisliste entnommen werden.

3. Voraussetzungen der Leistungserbringung

3.1. Der Servicevertrag umfasst alle erworbenen Lizenzen, Module und Funktionen. Pflegeleistungen werden für die jeweils aktuelle Version der KEVOX-Software sowie noch unterstütze Vorversionen mittels Updates erbracht. KEVOX ist nicht zur Erbringung von Pflegeleistungen verpflichtet, sollte es sich um veraltete Versionen der KEVOX-Software handeln.

3.2. Der Kunde hat sich im Vorfeld auf der KEVOX-Webseite über die aktuellen Systemvoraussetzungen selbstständig informiert und prüft diese regelmäßig, spätestens jedoch vor Inanspruchnahme neuer Updates oder Upgrades. Stellt der Kunde Differenzen zwischen seinen vorherrschenden Systemvoraussetzungen und aktuell erforderlichen Systemvoraussetzungen fest, so kümmert sich der Kunde selbstständig um erforderliche Anpassungen.

3.3. Vor Inanspruchnahme der Serviceleistungen durch KEVOX hat der Kunde das aktuell zur Verfügung stehende Handbuch zu konsultieren.

3.4. Der Kunde sichert selbstständig und in regelmäßigen Abständen mittels der Back-Up Funktion seine erhobenen Daten und Projekte. Insbesondere vor Inanspruchnahme von Supporthilfe und vor dem einspielen von Updates oder Upgrades.

3.5. Der Kunde ist verpflichtet, neu bereitgestellte Updates schnellstmöglich bei sich einzuspielen. Der Kunde kann zusätzlich die Funktion nutzen, in KEVOX automatische Überprüfungsintervalle auf neue Updates einzustellen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, Updates unmittelbar auf Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich gegenüber KEVOX geltend zu machen.

3.6. Eine detaillierte Problembeschreibung durch den Kunden, die eine Reproduzierbarkeit des Problems ermöglicht, ist zwingende Voraussetzung für sämtlichen Support durch KEVOX. Zudem ist der Kunde verpflichtet, KEVOX nach Aufforderung, sämtliche notwendigen Dateien und Informationen zur weiteren Problemanalyse zur Verfügung zu stellen.

3.7. Zur Durchführung von Supportanfragen und Pflegeleistungen stellt der Kunde KEVOX eine ausreichend gute Fernwartungsverbindung (TeamViewer) zur Verfügung.

4. Support

4.1. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Bedienung, bei Anwendungsproblemen oder sonstigen Fragen rund um die KEVOX-Software bietet KEVOX telefonische Unterstützung an. Bei abgeschlossenem Servicevertrag kann der Kunde diesen Support in Anspruch nehmen. Der kostenlose Support beschränkt sich jedoch auf Kurzberatung und ist auf i.d.R. 30 Minuten pro Monat beschränkt. Überschreitet der Kunde das genannte Zeitkontingent, so handelt es sich nicht mehr um eine Kurzberatung. KEVOX ist berechtigt, diese Mehraufwendung auf Grundlage der aktuellen Preisliste, dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.2. Die KEVOX-Servicemitarbeiter sind während der KEVOX üblichen Öffnungszeiten zu erreichen. Eingeschränkte Erreichbarkeit ist während der Feiertage, den Betriebsferien oder sonstiger Fortbildungen gegeben.

4.3. Die KEVOX-Servicemitarbeiter sind nach besten Kräften bemüht, dem Kunden bei der Fehlerdiagnose und -beseitigung zur Seite zu stehen. Der ordentlich mitgeteilte Softwarefehler wird von den KEVOX-Mitarbeitern zunächst analysiert. Ist es dem Kunden möglich, diesen Fehler selbst zu beseitigen, so unterstützt KEVOX den Kunden.

5. Vergütung

5.1. Für den Up-to-Date-Service entrichtet der Kunde eine jährliche Vorauszahlung, wie im gesonderten Servicevertrag vereinbart. Die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsbeginn. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sollte der Vertrag binnen 3 Monate zum Vertragsende nicht gekündigt werden.

5.2. Beauftragt der Kunde weitere Lizenzen, Module oder Erweiterungen und erhöht dadurch den Softwarewarenwert, so erhöht sich entsprechend der aktuellen Preisliste auch der jährliche Beitrag des Servicevertrages. Im laufenden Vertragsjahr wird der erhöhte Beitrag anteilig für die restliche Laufzeit in Rechnung gestellt.

5.3. Kommt es zum Zahlungsverzug des Kunden, ist KEVOX berechtigt, alle Pflegeleistungen auszusetzen, bis sämtliche angefallenen und offenen Kosten beglichen wurden.

5.4. KEVOX ist berechtigt, die Preise für die Softwarepflege der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen, jedoch frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahrs. Beträgt die Erhöhung der Pflegevergütung mehr als 10 % kann der Kunde mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen den Servicevertrag kündigen.

5.5. Kauft der Kunde eine oder mehrere KEVOX Lizenzen ohne gleichzeitig den Up-to-Date-Service zu bestellen, so verbleibt der Kunde auf dem vorherrschenden Versionsstand des Kaufdatums. Für einen nachträglich bestellten Servicevertrag können Kosten für verpasste Versionsstände anfallen.